Die Gemeinde Köfering informiert über bestehende Widerspruchsrechte bei folgenden Datenübermittlungen:

31. Januar 2017: Die Gemeinde Köfering informiert über bestehende Widerspruchsrechte bei folgenden Datenübermittlungen:

1. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen

und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen

und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der

Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Hierzu gehören auch Abstimmungen

im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie

Bürgerentscheiden.

Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,

bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen)

    2. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse

    oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen

    Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 2 und 5 BMG

    Hinweise: Der Widerspruch gilt im Hinblick auf Ehejubiläen auch für den anderen

    Ehegatten -Lebenspartner und ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in

    deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen)

    gemeldet sind.

     

    3. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Adressbuchverlage zur

    Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform.

    Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 3 und 5 BMG

    Hinweise: Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren

    Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen) gemeldet

       

      4. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

      Die Datenübermittlung erfolgt bis 31.3. eines Jahres über Personen,

      die im nächsten Jahr volljährig werden und die deutsche Staatsangehörigkeit

        Rechtsgrundlagen: § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i. V. m. § 36 Abs.

        2 BMG

        Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,

        bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren

        Wohnungen) besteht. Ein etwaiger Widerspruch wird mit Vollendung des 18.

        Lebensjahres automatisch gelöscht. Widersprüche, die nach der bisherigen

        Rechtslage eingetragen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

         

        5. Datenübermittlungen von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,

        sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen

        Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte

        oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen

        Kindern. Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des

        Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

        übermittelt werden.

        Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 BMG

         

        Betroffene haben das Recht, den Datenübermittlungen zu widersprechen. Der

        Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet

        zu werden.

        Er kann beim Bürgerbüro der Gemeinde Köfering, Schulstr. 11,

        93096 Köfering eingelegt werden.

         

        Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden

        die genannten Daten weitergeben.