Die Gemeinde Köfering informiert über bestehende Widerspruchsrechte bei folgenden Datenübermittlungen:
1. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der
Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Hierzu gehören auch Abstimmungen
im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie
Bürgerentscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,
bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen)
2. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse
oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 2 und 5 BMG
Hinweise: Der Widerspruch gilt im Hinblick auf Ehejubiläen auch für den anderen
Ehegatten -Lebenspartner und ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in
deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen)
gemeldet sind.
3. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Adressbuchverlage zur
Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 3 und 5 BMG
Hinweise: Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren
Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen) gemeldet
4. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung erfolgt bis 31.3. eines Jahres über Personen,
die im nächsten Jahr volljährig werden und die deutsche Staatsangehörigkeit
Rechtsgrundlagen: § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i. V. m. § 36 Abs.
2 BMG
Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,
bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren
Wohnungen) besteht. Ein etwaiger Widerspruch wird mit Vollendung des 18.
Lebensjahres automatisch gelöscht. Widersprüche, die nach der bisherigen
Rechtslage eingetragen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
5. Datenübermittlungen von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte
oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen
Kindern. Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
übermittelt werden.
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 BMG
Betroffene haben das Recht, den Datenübermittlungen zu widersprechen. Der
Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet
zu werden.
Er kann beim Bürgerbüro der Gemeinde Köfering, Schulstr. 11,
93096 Köfering eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden
die genannten Daten weitergeben.